Michael Jackson, Sony & Rechtsanwälte

Ein besonders dramatischer Fall in Sachen Unterlassungserklärung spielt sich anscheinen seit einigen Wochen im Internet ab: Nach dem Tode von Michael Jackson haben die Werke des Künstlers Hochkonjunktur. Aktuell wird bei verschiedenen Händlern und Privatverkäufern die sogenannte Michael Jackson: The Ultimate Collection – 32 DVDs + 1 CD in einem schicken Aluminiumkoffer angeboten [1], [2], [3].

Dieser Artikel wird nach Bestellung auch tatsächlich geliefert. Der Inhalt ist zumindest von zweifelhafter Qualität.

Sollten Privatkäufer sich dazu entschließen, diese Sammlung beispielsweise auf der Plattform ebay Deutschland anzubieten ist Vorsicht geboten: ebay nimmt diesen Artikel meist nach einiger Zeit aus dem Angebot. Soweit nichts ungewöhnliches, sind die DVDs zumindest nicht für den deutschen Markt lizensiert. Dramatisch wird es für den potenziellen Verkäufer es einige Wochen später.

Dann nämlich, wird sich eine Münchner Anwaltskanzlei im Namen von Sony melden. Dem Schreiben, dessen Inhalt nicht genau entnommen werden kann, welchen konkreten Tatbestand man mit dem Einstellen des Artikels bei ebay Deutschland erfüllt haben soll, liegt eine Unterlassungserklärung bei.

Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung: €6.000.

Üblich ist in solchen Fällen, ebenfalls die Kosten der Rechtsvertretung (Kostennote) beizufügen. Diese fehlt in der Unterlassungserklärung. Erst auf Rückfrage bei der Kanzlei war in Erfahrung zu bringen, dass die Höhe der Kostennote von der Zusammenarbeit mit der Kanzlei abhängig gemacht wird!

Lässt man sich selbst in der Sache anwaltlich vertreten, kommen weitere Details an Tageslicht: Mit Nichten es hier um den Umstand, dass diese Box nicht für den deutschen Markt lizensiert ist. Dem Verkäufer wird vorgeworfen, Raubkopien angeboten zu haben. Hier präsentiert die Münchner Kanzlei sogleich eine rechtskräftige Unterlassungserklärung vom Amtsgericht München I, wirksam seit August 2009. Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung in diesem Fall: €125.000.

Meine persönliche Meinung zum Vorgehen von Sony und insbesondere der Kanzlei:

Wie kann es sein, dass offenbar nicht gegen die großen, durchorganisierten Händler im Internet vorgegangen wird? Noch heute ist der Artikel bei Amazon England gelistet. Warum ist man offenbar nur auf den kleinen Privatverkäufer aus, für den die Kosten überhaupt nicht absehbar sind?

Liebe Verantwortliche von Sony: Muss wirklich jedem, der diese Box wieder anbietet klar sein, dass es sich nicht um ein Original handelt?

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